8.4.2 Hinzu kommt, dass der angebliche Rückkauf von G.________-Aktien durch die Beklagte, aus dem der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten ableitet, unbewiesen geblieben ist. Der Kläger macht zwar diesbezüglich geltend, mithilfe der zur Edition beantragten Unterlagen hätte er diesen Vorgang beweisen können und die Vorinstanz habe die "Verweigerung" der Edition falsch gewürdigt. Damit ist er – wie nachfolgend darzulegen ist – jedoch nicht zu hören.