Dies allein spricht deshalb weder für noch gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Andererseits hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es ohnehin für sich allein nicht genügt, wenn der Kläger eine Verbindung zwischen den eingeklagten Ansprüchen und dem Arbeitsverhältnis nachweist, solange er nicht nachweisen kann, dass sich die Beklagte auch selbst materiell verpflichtet und ihm Leistungen aus der Member Vereinbarung versprochen hat (act. 72 E. 9.2.2 a.E.). Dasselbe gilt selbstverständlich auch für das Exchange Agreement.