8.4.1 Soweit der Kläger vorbringt, dass die Beteiligungsrechte aufgrund der "Redemption Klausel" klar auf Dauer ausgelegt und dafür bestimmt gewesen seien, den Mitarbeiter zu einer guten Leistung zugunsten der Beklagten zu motivieren und ihn langfristig an diese zu binden, kann er daraus nichts für sich ableiten. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass Beteiligungsrechte auf Dauer ausgelegt sind. Dies allein spricht deshalb weder für noch gegen die Rechtsauffassung des Klägers.