unterlassenen Mitwirkung seitens der Beklagten hätte die Vorinstanz den vom Kläger geschilderten Sachverhalt als erstellt erachten und die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffend die dem Kläger eingeräumten Beteiligungsrechte an der G.________ ohne Weiteres bejahen müssen (act. 77 Rz 192-197).