Vor diesem Hintergrund argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie in ihrem Urteil zum Schluss komme, "die Edition" der Unterlagen sei unbeachtlich, wenn sie am 2. Mai 2019 noch der Ansicht zu sein gewesen scheine, dass die zur Edition beantragten Unterlagen betreffend die Aktien der G.________ entscheidrelevant seien. Die Missachtung der prozessualen Mitwirkungspflicht habe die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung offenbar unberücksichtigt gelassen. Angesichts der Seite 59/64