Weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einem gescheiterten Editionsantrag spreche und das Scheitern dem Kläger anrechne, sei nicht ersichtlich, sei es doch die Beklagte gewesen, die mit ihrer verweigernden Haltung das Scheitern des Editionsantrags verursacht habe. Vor diesem Hintergrund argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie in ihrem Urteil zum Schluss komme, "die Edition" der Unterlagen sei unbeachtlich, wenn sie am 2. Mai 2019 noch der Ansicht zu sein gewesen scheine, dass die zur Edition beantragten Unterlagen betreffend die Aktien der G.________ entscheidrelevant seien.