Zum Nachweis dafür, dass es die Beklagte gewesen sei, welche die insgesamt 207'794.91 C-Aktien zum Rückkauf angenommen und dem Kläger gestützt darauf den Erlös habe zukommen lassen, habe der Kläger in seiner Klage die Edition der Unterlagen zum Rückkauf von insgesamt 207'794.91 C-Aktien der G.________ beantragt. Die Vorinstanz habe die Beklagte denn auch mit Entscheid vom 2. Mai 2019 verpflichtet, die Unterlagen zum Rückkauf von insgesamt 207'794,91 C-Aktien der G.________ zu edieren. Dem sei die Beklagte aber nicht nachgekommen.