77 Rz 188 f.). Tatsächlich habe die Beklagte im Verlaufe des Jahres 2014 – und somit nachdem das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden sei – 207'794,91 C- Aktien zum Rückkauf angenommen und habe dem Kläger den Erlös zukommen lassen. Beides habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt.