8.4 Überdies bringt der Kläger zusammengefasst vor, es sei unbestritten, dass die ihm zugeteilten Aktien der G.________ einer sogenannten "Redemption Klausel" unterliegen würden. Demnach sei er berechtigt, die ihm zugeteilten Aktien am Tag des Börsengangs der J.________ (tt.mm.jjjj) im Umfang von 10 % und die restlichen 90 % über die Dauer der nächsten 8 Jahre zum Rückkauf freizugeben bzw. einzulösen. Dieser Umstand belege, dass die Beteiligungsrechte auf Dauer angelegt und dafür bestimmt gewesen seien, den Mitarbeiter zu einer guten Leistung zugunsten der Beklagten zu motivieren und langfristig an diese zu binden (act. 77 Rz 188 f.).