Konkurrenzverbot und die nachvertragliche Beratungspflicht gemäss Membership Vereinbarung zu verstehen seien (act. 77 Rz 175-187). Alle diese Argumente beruhen jedoch – abgesehen davon, dass es sich teilweise um rein appellatorische Kritik handelt – auf der Prämisse, dass die Membership Vereinbarung die Rechtsgrundlage für die Forderungen des Klägers bildet. Dies trifft nach dem Gesagten nicht zu, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.