- die Beklagte selbst Partei der Membership Vereinbarung gewesen sei und sich entsprechend gegenüber dem Kläger eigenständig verpflichtet habe, - die Membership Vereinbarung offensichtlich in direktem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gestanden habe, - er mit Blick auf die Membership Vereinbarung darauf habe vertrauen dürfen, dass er sich zwecks Erfüllung des Mitarbeiterplanes an seine formelle Arbeitgeberin wenden könne, und - die Beteiligungsrechte auch als Entschädigung für das arbeitsvertragliche