6/17 S. 10). Selbst wenn also von einer irgendwie gearteten Kontinuität in Bezug auf die gewährten "Mitgliederrechte" ausgegangen würde, wäre aufgrund dieser Klausel ausgeschlossen, dass die Membership Vereinbarung und das Exchange Agreement nebeneinander weitergelten könnten. Das Exchange Agreement bildet folglich die alleinige Rechtsgrundlage für die Forderungen des Klägers auf Aktien der G.________ samt Dividenden sowie "Tax Benefit Shares" bzw. deren Gegenwert. Seite 58/64