8.2.4 Daraus folgt aber unzweifelhaft, dass die Membership Vereinbarung nicht die Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderten B- und C-Aktien der G.________ bilden kann. Der Kläger ist mit dem Exchange Agreement einen völlig neuen Vertrag eingegangen, wobei er – wie die anderen teilnehmenden Mitglieder auch – seine unter der Membership Vereinbarung erworbenen "Member Interests" als Zahlungs- bzw. Tauschmittel verwendet hat, um an ihrer Stelle G.________-Aktien und weitere Rechte zu erwerben.