8.2.3 In tatsächlicher Hinsicht war demnach im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der Kläger ab dem Jahr 1997 gestützt auf die Membership Vereinbarung sogenannte "Member Interests" erworben und er diese im ________ gestützt auf das Exchange Agreement freiwillig gegen 640'683,64 B-Aktien und 640'683,64 C-Aktien der G.________ eingetauscht hat. In der Präambel des Exchange Agreements ist denn auch festgehalten, dass die (unterzeichnenden) I.________-Mitglieder in Verbindung mit dem Börsengang ihre Mitgliedschaftsanteile an der I.________ in die G.__