Ohne die ihm gestützt auf die Membership Vereinbarung zugeteilten Beteiligungsrechte hätte der Kläger gar nie an der Umwandlung partizipieren können. Der mit dem Börsengang erfolgte Abschluss des Exchange Agreements habe demnach keine "Zäsur" dargestellt (act. 16 Rz 18-20). Seite 57/64