Daraufhin replizierte der Kläger noch einmal und bestritt, dass die streitgegenständlichen Aktien und Dividenden mit der Membership Vereinbarung in keinem relevanten Zusammenhang mehr stünden. Entscheidend sei, dass die Zuteilung der "Member Interests", die im Zuge des Börsengangs in B- und C-Aktien der G.________ umgewandelt worden seien, auf die Membership Vereinbarung und damit auf das Arbeitsverhältnis zurückgehe. Ohne die ihm gestützt auf die Membership Vereinbarung zugeteilten Beteiligungsrechte hätte der Kläger gar nie an der Umwandlung partizipieren können.