Der Kläger könne aus der Membership Vereinbarung offensichtlich nichts mit Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien und Dividenden herleiten. Der Abschluss des Exchange Agreements stelle eine Zäsur dar, welche die Aktien an der G.________ nicht nur von den früheren Beteiligungsrechten völlig loslöse, sondern es auch verbiete, ihnen einen arbeitsrechtlichen Charakter beizumessen (act. 12 Rz 18 f.).