Beim Börsengang im Jahr ________ habe der Kläger nämlich freiwillig alle diese Beteiligungsrechte der G.________ "angedient" und im Gegenzug von der G.________ Aktien und Anwartschaften auf Aktien erhalten, die nun Gegenstand seines Klagebegehrens seien. Dieser Vorgang sei auf der Basis des Exchange Agreements erfolgt. Der Kläger könne aus der Membership Vereinbarung offensichtlich nichts mit Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien und Dividenden herleiten.