In der Replik hielt der Kläger in Bezug auf die Rechtsgrundlage sodann nur noch fest, er habe mit act. 9/1 belegt, dass die Beklagte Partei der ursprünglichen und für die Ansprüche des Klägers massgeblichen Member Vereinbarung gewesen sei (act. 9 Rz 290). Dies wurde von der Beklagten in der Duplik explizit bestritten (act. 12 Rz 13 f.). Ferner führte sie aus, die Aktien und Dividenden, um die es im vorliegenden Verfahren gehe, stünden in keinem relevanten Zusammenhang mehr mit der Membership Vereinbarung und den Beteiligungsrechten, die der Kläger gemäss dieser Vereinbarung erhalten habe. Beim Börsengang im Jahr __