wobei dem Kläger in diesem Zusammenhang 640'683,64 B-Aktien und 640'683,64 C-Aktien zugeteilt worden seien. Es sei vorgesehen gewesen, dass diese Aktien über einen Zeitraum von 8 Jahren "eingelöst", d.h. von den Mitgliedern zurückverkauft würden. Heute stünden dem Kläger noch 192'205,09 C-Aktien zu, die ihm von der Beklagten ohne entsprechende Mitteilung "abgenommen" worden seien (act. 1 Rz 103-118).