8.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Kläger zusammengefasst aus, er sei am 1. Januar 1997 infolge seiner Anstellung bei der Beklagten zum "Member" der H.________ AG Group (später I.________) ernannt worden und habe dadurch "Member Interests" erhalten. Dabei habe es sich um Anteile an der Gesellschaft gehandelt, die jeweils in Prozentsätzen des Nettovermögenswerts der H.________ AG Group bzw. der späteren I.________ ausgewiesen worden seien. Mit dem Börsengang im ________ sei auch eine Umstrukturierung der Gruppe erfolgt, die neben der Gründung der börsenkotierten J.________ auch zur Gründung der privat gehaltenen G.________ geführt habe.