Der Kläger habe diese Vorbringen nicht bestritten (weil er ihnen schlicht nichts habe entgegensetzen können) und habe stattdessen ausgeführt, wie es sich unter der früheren Membership Vereinbarung angeblich verhalten haben solle. Die Ausführungen des Klägers zur Membership Vereinbarung seien daher von vornherein untauglich, um eine Passivlegitimation der Beklagten für Aktien der G.________, die darauf entfallenden Dividenden und die Tax Benefit Shares zu begründen (act. 81 Rz 10- 12).