Die Beklagte habe in Rz 61 ff. der Klageantwort (und dann nochmals in Rz 15 f. der Duplik) im Einzelnen dargelegt, dass die Zuger Gerichte für Streitigkeiten aus dem Exchange Agreement nicht zuständig seien, die Beklagte nicht passivlegitimiert sei und dass diese Forderungen auch materiell nicht bestünden. Der Kläger habe diese Vorbringen nicht bestritten (weil er ihnen schlicht nichts habe entgegensetzen können) und habe stattdessen ausgeführt, wie es sich unter der früheren Membership Vereinbarung angeblich verhalten haben solle.