8.2 Umstritten ist im Berufungsverfahren zunächst, auf welche Rechtsgrundlage sich ein allfälliger Anspruch des Klägers überhaupt stützen würde. 8.2.1 Der Kläger behauptet in seiner Anschlussberufung, es scheine unbestritten zu sein, dass sein Anspruch auf Aktien der G.________ auf das sogenannte "Agreement as to Member Interest Purchase Rights" vom 1. Januar 1997 (nachfolgend: Membership Vereinbarung; act. 1/36) zurückgehe (act. 77 Rz 178).