Die "Compensation Results" würden die "Tax Benefit Shares" nicht aufführen und diese würden dem Kläger auch nicht anderweitig zugesichert. Bei den "Tax Benefit Shares" habe es sich um eine weitere Begünstigung der "Member" gehandelt, welche ihnen aber nicht von der Beklagten zugesichert worden sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf die "Tax Benefit Shares" oder entgangenen Gewinn Seite 55/64 stützen könnte. Die Beklagte sei folglich nicht passivlegitimiert und die Klage sei auch in diesem Punkt abzuweisen.