8.1.4 Die Forderung des Klägers aus den sog. "Tax Benefit Shares" stehe in direktem Zusammenhang mit den vorstehend behandelten Beteiligungen an der G.________, für welche die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Das Gleiche gelte auch hierfür. Die im Recht liegenden Dokumente, welche sich mit den "Tax Benefit Shares" befassten, würden sich generell an die "Member" der I.________ beziehungsweise später der G.________ oder konkret an den Kläger richten, aber nie einen Bezug zur Beklagten aufweisen. Die "Compensation Results" würden die "Tax Benefit Shares" nicht aufführen und diese würden dem Kläger auch nicht anderweitig zugesichert.