8.1.3 Unbehelflich sei die Argumentation des Klägers, wonach er nur dank seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten die Beteiligungsrechte erhalten habe und sich an verschiedenen Stellen in der Membership-Vereinbarung ein Konnex zum Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zeige. Diese Verbindung allein genüge nicht, um die Beklagte zur Verschaffung der Aktien zu verpflichten. Alleine aus dem Zusammenhang der C-Aktien zum Arbeitsverhältnis leite sich keine Passivlegitimation der Beklagten ab.