der von der G.________ eingeräumten, nicht gesperrten B-Aktien habe der Kläger jeweils direkt an die J.________ und die G.________ in Z.________, Connecticut, gerichtet. Die umgewandelten C-Aktien seien sodann – im Gegensatz zu den J.________-Aktien – weder in den jährlichen "Salärschreiben" noch in den monatlichen Lohnabrechnungen der Beklagten erwähnt worden. Darin aufgeführt seien ausschliesslich die ab dem Jahr 2007 neu zugeteilten J.________-Aktien.