"Member lnterests" seien dem Kläger 640'683.64 B- Aktien und 640'683.64 C-Aktien zugeteilt worden. Diese hätten von ihm nach bestimmten Kriterien zum Rückkauf freigegeben beziehungsweise eingelöst ("redeemed") werden können. Die Beklagte sei aber weder in die Zuteilung der Aktien noch in das Einlöseverfahren oder in das Umwandlungsverfahren der "Member Interests" im Rahmen des Börsengangs involviert gewesen. Keines der Dokumente, auf welche der Kläger seinen Anspruch abstütze, stamme von der Beklagten. Der Kläger mache auch nicht geltend, dass die Beklagte ihm diese Dokumente zugestellt habe. Das Gesuch um Einlösung der von der G.___