an der H.________ AG Group zugeteilt habe. Unbestritten sei, dass dem Kläger in den Jahren 1997 bis 2004 "Member Interests" gemäss der vom Kläger erstellten Tabelle zugeteilt worden seien. Die Zuteilung sei aber durch die H.________ AG Group (später I.________) erfolgt, und der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte in irgendeiner Form in diese Zuteilung involviert gewesen sei bzw. dem Kläger gestützt auf diese Zuteilungen irgendwelche Versprechungen auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis abgegeben habe.