Zum anderen würden dem Kläger zum Nachweis solcher Versprechungen durch die Beklagte nur Unterlagen weiterhelfen, welche eine direkte Zusicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger belegen würden. Solche Unterlagen wären aber an den Kläger selber adressiert gewesen und er müsste sie in seinem Besitz haben bzw. habe er es selber zu vertreten, wenn er solche Unterlagen nicht einreiche.