Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang der (gescheiterte) Antrag des Klägers, wonach Unterlagen betreffend die dem Kläger in den Jahren 2005 und 2006 zugeteilten "Member Interests" von der Beklagten zu edieren seien. Zum einen habe der Kläger nicht behauptet, dass er von der Beklagten entsprechende Zusicherungen erhalten habe, und er habe seinen Editionsantrag auch nicht "auf solche Dokumente spezifiziert". Zum anderen würden dem Kläger zum Nachweis solcher Versprechungen durch die Beklagte nur Unterlagen weiterhelfen, welche eine direkte Zusicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger belegen würden.