Ebenso wenig lägen Lohnabrechnungen der Beklagten oder sonstige von ihr erstellte Dokumente vor, welche die Beklagte als Schuldnerin dieser Aktien ausweisen würden. Zu bemerken sei, dass im ähnlichen Verfahren des Kantonsgerichts Zug A2 2011 67, in welchem die Passivlegitimation betreffend die gleichen Aktien an der G.________ bejaht worden (der Anspruch aber letztlich wegen fehlender Substanziierung abgewiesen worden) sei, dem dortigen Kläger die "Member Interests" jeweils von der Beklagten in den "Employee Action Forms" oder "Compensation Results" Vereinbarungen versprochen worden seien.