8. Die Anschlussberufung des Klägers richtet sich sodann gegen den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf seine Forderungen aus dem Aktienplan der G.________ (192'205.09 "C-Aktien" der G.________ samt Dividenden sowie USD 764'842.84 aus ihm angeblich zustehenden "Tax Benefit Shares"). 8.1 Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zur Auffassung, dass die Beklagte für diese Forderungen des Klägers nicht passivlegitimiert sei. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 72 E. 9.2-9.3.2):