Die von der Vorinstanz festgesetzten Zinsen zu 5 % ab 14. Februar 2016 auf diesem Betrag kritisiert die Beklagte nicht, weshalb der erstinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dessen ungeachtet ist Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids auch noch insoweit zu korrigieren, als festzuhalten ist, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes K.________ im Umfang von Seite 53/64