7.8 Im Ergebnis ist die Berufung der Beklagten in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insofern abzuändern, als die Beklagte dem Kläger lediglich das Eigentum an 55'723 J.________-Aktien zu verschaffen hat. Daraus folgt, dass auch die dem Kläger noch zustehenden Dividendenansprüche zu halbieren sind. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers beläuft sich folglich nur noch auf USD 105'461.30. Die von der Vorinstanz festgesetzten Zinsen zu 5 % ab 14. Februar 2016 auf diesem Betrag kritisiert die Beklagte nicht, weshalb der erstinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen ist.