Der Kläger kann deshalb aus der in der E- Mail geschilderten Praxis für betriebsbedingte Kündigungen auch im Zusammenhang mit den J.________-Aktien nichts für sich ableiten. Die Anzahl der geschuldeten Aktien halbiert sich demnach – theoretisch – auf 55'723,5. Da jedoch das Eigentum nur an ganzen, nicht aber an halben Aktien verschafft werden kann (vgl. dazu auch SIP Ziff. 7.j [act. 6/10]), ist diese Zahl auf 55'723 abzurunden.