verwiesen werden. Wie bei der Abgangsentschädigung muss auch bezüglich der J.________-Aktien gelten, dass der Beklagten der Beweis, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, zwar misslungen ist, jedoch davon auszugehen ist, dass sie dem Kläger (subjektiv) aus in dessen Person liegenden Gründen und nicht aus Rentabilitäts- (oder auch anderweitigen) Gründen gekündigt hat (vgl. dazu auch act. 72 E. 6.2 a.E.). Der Kläger kann deshalb aus der in der E- Mail geschilderten Praxis für betriebsbedingte Kündigungen auch im Zusammenhang mit den J.________-Aktien nichts für sich ableiten.