7.7 Die Beklagte ist hingegen zu Recht nicht einverstanden damit, dass die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf die E-Mail von V.________ vom 25. März 2013 zur Praxis bei betriebsbedingten Kündigungen alle statt "nur" die Hälfte der noch nicht übertragenen Aktien zugesprochen hat. Dazu kann auf die E. 5.6.1 ff. verwiesen werden.