7.6 Wenn die Beklagte sodann ihre Argumentation nach wie vor darauf abstützt, dass der Kläger "schwerwiegende Pflichtverletzungen" begangen habe, erfolgt dies ebenfalls zu Unrecht. Wie bereits festgestellt wurde (vgl. vorne E. 3.16), konnte die Beklagte gerade keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers nachweisen. Worin schliesslich die Widersprüche zu den "Erwägungen 3 ff." des angefochtenen Entscheids liegen sollen, legt die Beklagte nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist mangels ausreichender Begründung nicht weiter einzugehen.