7.5.3 Andere, begründete Kritik an der Auslegung der umstrittenen Verfallsklausel durch die Vorinstanz übt die Beklagte nicht. Es bleibt somit bei der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Anspruch auf Übertragung der zugeteilten Aktien nur bei Kündigung aus wichtigem Grund bzw. aus begründetem Anlass verfällt.