Einzelfallentscheidung ohne Bindung an den Wortlaut der Verträge bzw. an eine dazu allenfalls entwickelte, allgemeingültige Praxis zu treffen. Eine Praxis, aufgrund deren der vorliegende Fall als Kündigung "for cause" zu subsumieren wäre und auf die sich der angebliche Entscheid des Ausschusses stützen könnte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Ein allfälliger "Entscheid" des Ausschusses entspräche somit lediglich einer von ihm geäusserten Rechtsauffassung und hätte demnach keinerlei Verbindlichkeit für das Gericht.