Ein solches freies Widerrufsrecht war im Vertrag aber offenkundig nicht vorgesehen, wäre in diesem Fall doch die Festlegung von Verfallsklauseln, d.h. von Bedingungen, unter denen der "Award" ganz oder teilweise verfällt, obsolet gewesen. Gegen ein solches freies Widerrufsrecht spricht im Übrigen auch, dass der Ausschuss gemäss den Award-Mitteilungen den "Award" ohne Zustimmung des Mitarbeiters nur dann nachträglich verändern kann, wenn die Änderung nicht wesentlich nachteilig für diesen ist (vgl. vorne E. 7.5.2.2). Ein freies Widerrufsrecht stünde dem diametral entgegen.