Will der Ausschuss diesen Begriff aber je nach den konkreten Umständen im Einzelfall unterschiedlich definieren oder – wie die Beklagte vorliegend geltend macht – im Einzelfall eine verbindliche Subsumtion vornehmen, so handelt es sich dabei nicht um Auslegung. Vielmehr würde dies letztlich, mangels für den Ausschuss verbindlicher Kriterien, auf ein freies Widerrufsrecht des Ausschusses hinauslaufen. Ein solches freies Widerrufsrecht war im Vertrag aber offenkundig nicht vorgesehen, wäre in diesem Fall doch die Festlegung von Verfallsklauseln, d.h. von Bedingungen, unter denen der "Award" ganz oder teilweise verfällt, obsolet gewesen.