Dem Ausschuss steht somit aufgrund der erwähnten Vertragsbestimmungen bei (internen) Auslegungsstreitigkeiten das letzte Wort zu und er hätte auch die Kompetenz gehabt, eine generelle Regel dazu aufzustellen, wann eine Kündigung im Allgemeinen als eine Kündigung "for cause" zu betrachten ist. Will der Ausschuss diesen Begriff aber je nach den konkreten Umständen im Einzelfall unterschiedlich definieren oder – wie die Beklagte vorliegend geltend macht – im Einzelfall eine verbindliche Subsumtion vornehmen, so handelt es sich dabei nicht um Auslegung.