Ziel und Gegenstand der Auslegung ist es demnach gerade, den wahren Gehalt einer vertraglichen oder gesetzlichen Norm in einer allgemeinen, abstrakten Form zu bestimmen und festzulegen. Dem Ausschuss steht somit aufgrund der erwähnten Vertragsbestimmungen bei (internen) Auslegungsstreitigkeiten das letzte Wort zu und er hätte auch die Kompetenz gehabt, eine generelle Regel dazu aufzustellen, wann eine Kündigung im Allgemeinen als eine Kündigung "for cause" zu betrachten ist.