7.5.2.4 Diesen beiden Vertragsbestimmungen lässt sich entnehmen, dass der Ausschuss das für die Verwaltung des Plans zuständige Organ und er insbesondere auch befugt ist, den Plan abschliessend auszulegen. Auslegung ist in der Rechtssprache gleichbedeutend mit der Klarstellung des Sinnes von Rechtssätzen und Rechtsgeschäften (Brockhaus, Enzyklopädie in fünf Bänden, 9. A. 2000, Band 1, "Auslegung"). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird damit die Interpretation eines Vorgangs oder Sachverhalts bzw. die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm oder eines Vertrages verstanden (vgl.