Die Auslegung des Plans oder der im Rahmen des Plans gewährten Prämien durch den Ausschuss sind endgültig und für alle Beteiligten, einschliesslich der Gesellschaft und der Teilnehmer, bindend. Der Ausschuss hat die Befugnis, vorbehältlich der Bestimmungen des Plans, Mängel zu korrigieren, Auslassungen zu ergänzen oder Widersprüche im Plan zu beseitigen und Regeln, Vorschriften, Richtlinien, Vertragsformen und Instrumente in Bezug auf den Plan zu erlassen, zu überarbeiten und aufzuheben, die er für die Verwaltung des Plans für notwendig oder ratsam hält.]