Insbesondere wäre es praktisch ausgeschlossen, dass auf dieser Basis ein Gegenbeweis gelingen könnte. Der Kläger müsste beweisen, dass vom Zeitpunkt seiner Kündigung am 5. März 2014 bis heute nie irgendwo in irgendeiner Zusammensetzung ein solcher Entscheid gefällt worden ist. Damit ist die Behauptung der Beklagten klar ungenügend substanziiert. Aus diesem angeblichen Entscheid des Ausschusses kann die Beklagte deshalb nichts für sich ableiten und die Vorinstanz hat – ungeachtet der rechtlichen Bedeutung, die solch einem Entscheid überhaupt beigemessen werden könnte – zu Recht nicht darauf abgestellt.