Darstellung und einem Hinweis auf ihre Ausführungen in Rz 58 der Klageantwort (act. 12 Rz 63). Wann und wo der angebliche Entscheid gefällt worden, wer daran beteiligt gewesen und wie der Entscheid eröffnet worden sein soll, liess die Beklagte offen. Dabei handelt es sich aber gerade um wesentliche Elemente (Einzeltatsachen) ihrer Behauptung, die für eine spätere Beweisabnahme unerlässlich gewesen wären. Insbesondere wäre es praktisch ausgeschlossen, dass auf dieser Basis ein Gegenbeweis gelingen könnte.